Barrierefreiheit nach BFSG: Wer betroffen ist und was zu tun ist
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer betroffen ist, welche Standards gelten (WCAG 2.2, EN 301 549) und eine praktische Checkliste.
von Alexander HerlingVeröffentlicht am 6 Min. Lesezeit
Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Produkte und Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei sein. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem Deutschland den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) umsetzt. Für Online-Shops, Buchungsportale, Banking-Angebote und viele Apps ist Barrierefreiheit damit keine Kür mehr, sondern Pflicht. Dieser Beitrag erklärt, wer betroffen ist, welche Standards gelten und wie Sie praktisch vorgehen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer betroffen ist
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Für Websites und Apps sind vor allem diese Dienstleistungen relevant:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shops und alle Websites oder Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, etwa eine Buchung, ein Abo oder eine Bestellung.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher: Online-Banking, Zahlungsdienste, Kredite.
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen.
- Telekommunikationsdienste, E-Books und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
Bei den Produkten geht es unter anderem um Computer, Smartphones, E-Book-Reader sowie Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten.
Ausnahmen
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Kleinstunternehmen sind solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für Hersteller und Händler von Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
- Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht unter das BFSG, weil es um Verbraucher geht. Prüfen Sie aber genau: Ein Shop, der auch Privatkunden beliefert, ist betroffen.
- Unverhältnismäßige Belastung: Wenn die Anforderungen eine grundlegende Veränderung des Angebots oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden, kann ein Unternehmen sich darauf berufen. Das muss es dokumentieren und begründen. Ein Freibrief ist das nicht.
- Übergangsfristen gibt es unter anderem für Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals.
Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss, etwa eine Unternehmenspräsentation mit Kontaktformular, fallen nach überwiegender Auffassung nicht unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für öffentliche Stellen gelten ohnehin eigene Regeln (BITV 2.0).
Welche Standards gelten
Das BFSG beschreibt Anforderungen allgemein. Konkret wird es über Normen:
| Standard | Rolle |
|---|---|
| EN 301 549 | Europäische Norm für barrierefreie IKT. Für Web-Inhalte verweist sie auf die WCAG. Die Vermutung, die Anforderungen einzuhalten, entsteht, sobald eine Fassung als harmonisierte Norm zum European Accessibility Act im EU-Amtsblatt gelistet ist. |
| WCAG 2.1, Stufe AA | Von der bisherigen Fassung V3.2.1 der EN 301 549 referenziert und bislang die gängige Prüfgrundlage. |
| WCAG 2.2, Stufe AA | Seit Oktober 2023 aktueller W3C-Standard. Ergänzt neun neue Kriterien. Die im September 2026 veröffentlichte EN 301 549 V4.1.1 übernimmt WCAG 2.2, ihre Listung im Amtsblatt wird für Ende 2026 erwartet. |
Unsere Empfehlung: Setzen Sie direkt WCAG 2.2 AA um. Die Mehrarbeit gegenüber 2.1 ist gering, und Sie erfüllen damit bereits die Grundlage der neuen Normfassung.
Was WCAG 2.2 neu verlangt (Auswahl, Stufe A und AA)
- Fokus nicht verdeckt: Ein Element mit Tastaturfokus darf nicht vollständig von Sticky-Headern, Cookie-Bannern oder Chat-Widgets verdeckt werden.
- Mindestgröße für Klickziele: 24 × 24 CSS-Pixel oder ausreichend Abstand zu Nachbarzielen.
- Alternative zu Ziehbewegungen: Alles, was per Drag-and-drop geht, muss auch mit einfachen Klicks gehen.
- Einheitliche Hilfe: Kontakt- oder Hilfeangebote stehen auf allen Seiten an derselben Stelle.
- Keine redundanten Eingaben: Bereits eingegebene Daten werden im selben Prozess nicht erneut abgefragt.
- Barrierefreie Anmeldung: Kein Rätsel und kein Abtippen von Codes als einzige Möglichkeit. Passwort-Manager und Einfügen müssen funktionieren.
Pflichten neben der Technik
Neben der barrierefreien Gestaltung verlangt das BFSG Informationen darüber, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen in barrierefreier Form zugänglich sein, zum Beispiel in den AGB oder auf einer eigenen Seite, die in der Praxis meist „Erklärung zur Barrierefreiheit“ heißt. Sie beschreibt die Dienstleistung, den Stand der Umsetzung und einen Kontaktweg.
Die Aufsicht liegt bei der gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie kann Mängel beanstanden, Fristen setzen und im äußersten Fall die Einstellung einer Dienstleistung verlangen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Daneben sind Verbraucher- und Verbandsklagen sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar.
Praktische Checkliste
Diese Punkte decken einen großen Teil der häufigsten Probleme ab. Sie ersetzen keinen vollständigen Test nach WCAG.
Struktur
- Jede Seite hat genau eine H1 und eine logische Überschriftenhierarchie.
- Das
lang-Attribut ist gesetzt, auf mehrsprachigen Seiten auch für fremdsprachige Abschnitte. - Landmarks (
header,nav,main,footer) sind vorhanden, ein „Zum Inhalt springen“-Link ebenfalls.
Tastatur und Fokus
- Alle Funktionen sind per Tastatur erreichbar und bedienbar.
- Der Fokus ist jederzeit gut sichtbar und wird nicht verdeckt.
- Modale Dialoge halten den Fokus und geben ihn beim Schließen zurück.
Inhalte
- Bedeutungstragende Bilder haben Alternativtexte, dekorative Bilder ein leeres
alt. - Textkontrast mindestens 4,5:1, bei großer Schrift 3:1. Bedienelemente und Grafiken mindestens 3:1.
- Informationen werden nicht nur über Farbe vermittelt.
- Videos haben Untertitel, Audioinhalte eine Textalternative.
Formulare
- Jedes Feld hat eine sichtbare, programmatisch verknüpfte Beschriftung.
- Fehlermeldungen benennen das Problem und den Weg zur Lösung.
autocomplete-Attribute erleichtern das Ausfüllen persönlicher Daten.
Darstellung
- Die Seite funktioniert bei 200 % Zoom und bei 320 CSS-Pixel Breite ohne horizontales Scrollen.
- Animationen respektieren
prefers-reduced-motion.
Shop und Checkout
- Produktvarianten, Warenkorb, Versandoptionen und Zahlung sind vollständig mit Tastatur und Screenreader bedienbar.
- Zeitlimits lassen sich verlängern oder abschalten.
- Eingebettete Zahlungsanbieter und Drittanbieter-Widgets werden mitgetestet. Sie gehören zu Ihrem Angebot.
Testen: automatisch und von Hand
Automatische Prüfwerkzeuge wie axe oder Lighthouse finden einen Teil der Probleme, etwa fehlende Alternativtexte oder zu geringe Kontraste. Viele Kriterien lassen sich aber nur von Menschen beurteilen: Ist der Alternativtext sinnvoll? Ist die Fokusreihenfolge logisch? Versteht man die Fehlermeldung?
Ein realistisches Vorgehen:
- Automatischer Scan aller Seitentypen in der Entwicklungs-Pipeline
- Manuelle Prüfung mit Tastatur und Screenreader (NVDA, VoiceOver) für jeden Seitentyp
- Test der wichtigsten Abläufe (Registrierung, Kauf, Kontakt) mit Menschen, die Hilfsmittel nutzen
- Regelmäßige Wiederholung, weil jede neue Funktion neue Fehler mitbringen kann
Barrierefreiheit beginnt in der Konzeption. Viele Anforderungen lassen sich schon im Wireframe festlegen und kosten dort kaum etwas.
Der erste Schritt
Prüfen Sie zuerst, ob und mit welchen Angeboten Sie unter das BFSG fallen. Danach testen Sie den wichtigsten Ablauf, meist Kauf oder Buchung, mit Tastatur und Screenreader. Was Sie dabei finden, zeigt, wie groß der Handlungsbedarf ist. Bei Audit, Umsetzung und Erklärung zur Barrierefreiheit unterstützen wir Sie im Rahmen unserer Leistungen zur Barrierefreiheit.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?
Das BFSG schützt Verbraucher. Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen in der Regel nicht darunter. Sobald Verbraucher über Ihre Website Verträge abschließen können, sollten Sie die Anforderungen prüfen.
Bin ich als Kleinstunternehmen von der Pflicht befreit?
Bei Dienstleistungen ja, wenn Sie weniger als zehn Beschäftigte haben und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder Widget?
Nein. Overlays ändern nichts an fehlerhaftem Code, fehlenden Beschriftungen oder unlogischer Struktur und können Hilfsmittel sogar stören. Barrierefreiheit muss in Design und Entwicklung umgesetzt werden.